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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions |
WIPO Arbitration and Mediation Center
ADMINISTRATIVE PANEL DECISION
Brose Fahrzeugteile GmbH & Co KG v. Brose Systeme GmbH
Case No. DBIZ2002-00143
1. Die Parteien
Der Beschwerdeführer ist Brose Fahrzeugteile GmbH & Co KG, Ketschendorfer Strasse 38-50, D 96450 Coburg, vertreten durch Dr. Gunnar Baumgärtel, Maikowski & Ninnemann, Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Brose Systeme GmbH, Kienitzer Strasse 98, 12049 Berlin, vertreten durch Dr. Detmar Schäfer, Boehmert & Boehmert, Hollerallee 32, D 28209 Bremen, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <brose.biz>.
Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, 76133 Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die STOP Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in englischer Sprache per E-Mail am 26. April 2002, und in körperlicher Form am 16. Mai 2002, ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 14. Mai 2002, die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <brose.biz> ist. Weiterhin wies Schlund & Partner darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch ist.
Am 16. Mai 2002, forderte das Center den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in deutsch einzureichen. Dies geschah am 4. Juni 2002, per E-Mail und am 5. Juni 2002, in körperlicher Form. Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der STOP und der STOP Rules und der Ergänzenden STOP Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.
Am 9. Juni 2002, wurde die Beschwerdeschrift zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 27. Juni 2002, erhielt das Center eine Beschwerdeerwiderung per E-Mail, und am 2. Juli 2002, in körperlicher Form.
Am 12. Juli 2002, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben. Das für den Erlass der Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 26. Juli 2002.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdeführer
Wie sich aus Anlagen zur Beschwerde ergibt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer, der 1919 unter dem Namen Metallwerk Max Brose gegründet wurde, um ein in der Automobilzulieferindustrie sehr bekanntes und bedeutendes Unternehmen, mit einem Umsatz im Jahr 2001 von 1,5 Milliarden Euro. Er beliefert zahlreiche Automobilunternehmen und hat in 16 Niederlassungen auf vier Erdteilen über 5000 Mitarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke „Brose" die unter der Nummer 1169709 beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 1990 und international unter der Nummer 647761 seit 1995 für die Fahrzeugzubehör in den internationalen Klassen 06, 09, 12 und 20 eingetragen ist. Es handelt sich um eine in speziellen Kleinbuchstaben und farbig eingetragene Marke. Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber weiterer Eintragungen für die Marke „brose" in zahlreichen Ländern in Asien, Australien, Südamerika und Südafrika.
Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Inhaber mehrerer Domainnamen, welche die Marke „brose" beinhalten, u.a. <brose.de>, <brose.net>, <brose.info>, sowie einiger Länder Domainnamen.
Diese Angaben sind durch Kopien der Markeneintragung bzw. von Nachforschungen im Internet belegt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner liess sich am 27. März 2002, den Domainnamen <brose.biz> eintragen
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <brose.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner bringt vor, dass er ein Recht und ein berechtigtes Interesse an der Benutzung des Domainnamens <brose.biz> hat und dass er den Domainnamen weder bösgläubig eintragen ließ noch ihn bösgläubig benutzen will.
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er beabsichtigt, den Domainnamen für sein eigenes Unternehmen zu verwenden. Er bezieht sich auf seinen Firmennamen Brose Systeme GmbH, der als unterscheidungskräftigen Bestandteil den Namen „Brose" enthält. Er bringt weiterhin vor, dass die Firma im Jahre 1964 gegründet wurde und dass am 11. Februar 1970, sein Gewerbe unter der Firmierung Hans D. Brose Industrieelektronik ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieses Geschäft wurde im Jahre 1989 auf die „Brose Systeme GmbH" übertragen, womit die Firma mit dem Kernbestandteil „Brose" auf den Beschwerdegegner übergegangen ist. Der Beschwerdegegner hat für diesen Vortrag Beweis angetreten.
Der Beschwerdegegner bringt weiterhin vor, dass er bereits in früheren Jahren den Firmenkern schlagwortartig als Unternehmenskennzeichen benutzt hat. Er hat hierfür Beweis vorgelegt mit Kopien von Anzeigen aus den Jahren 1974 und 1977, (in diesen Anzeigen steht das in Form eines Logo gebrauchte Schlagwort „Brose" allerdings immer in engem räumlichem Zusammenhang mit weiteren beschreibenden Angaben, wie z.B. „Industrieelektronik"). Die weitere Anzeige aus dem Jahr 1986 sowie der aktuelle Katalog weisen jedoch immer unterhalb des Wortes „Brose" in kleiner Schrift das Wort „Systeme" auf. Es handelt sich dabei um einen Firmenlogo, bei dem in einem farbigen (bzw. schwarzen) Parallelogramm das Wort „BROSE" negativ in spezieller Schrift (im Gegensatz zur Marke des Beschwerdeführers in Grossbuchstaben) wiedergegeben ist und darunter in sehr kleiner Schrift das Wort Systeme. Dies gilt auch für den in englischer Schrift gehaltenen Teil des zweisprachigen Firmenkataloges. Wenn der Firmenbestandteil vom Beschwerdegegner somit auch eindeutig graphisch hervorgehoben als Schlagwort benutzt wird, handelt es sich nicht wirklich um eine Alleinstellung.
Die Anzeigen und der Katalog belegen im übrigen, dass der Beschwerdegegner insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Mess- Steuer- und Regeltechnik tätig ist und, wie vorgetragen, auch ausländische Kundschaft anspricht. Dies kann man nicht nur aus dem englischsprachigen Teil des Katalogs entnehmen, vielmehr auch daraus, dass auf der Homepage des Beschwerdegegners "http://www.brose-systeme.de" (wie beim Beschwerdeführer) vorgesehen ist , dass durch einen Klick die Homepage in englischer Sprache erscheint. Im übrigen trägt der Beschwerdegegner vor, den streitigen Domainnamen speziell für seine ausländische Kundschaft verwenden zu wollen. Der Beschwerdegegner mag in seinen Umsatzzahlen nicht mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sein (die Beschwerdeerwiderung enthält hierzu keine Angaben). Immerhin handelt es sich sicherlich nicht um ein unbedeutendes Unternehmen, da der Beschwerdegegner gemäß den Angaben in seinem Katalog zu seinen Kunden z.B. die Firma Alstom und das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt zählt.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der STOP führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
1) dass der Domainname <brose.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.
1) Identität mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet
Die Marke <brose.biz> ist nicht als Wortmarke eingetragen, vielmehr farbig und in einer speziellen Blockschrift. Würde man den Begriff der Identität im Sinne des STOP Verfahrens eng auslegen, kämen als Grundlage für eine Beschwerde nur reine Wortmarken, bestehend aus einem einzigen Wort, in Frage, und dies würde zu einer Diskriminierung vieler Markeninhaber führen. Es ist daher erforderlich, sich an den Anforderungen des Internet zu orientieren. Deshalb wurde z.B. der zusammenhängend geschriebene Domainname <alfaromeo.biz> als identisch mit der aus zwei Worten bestehenden Marke ALFA ROMEO angesehen, die in dieser Schreibweise nicht als Domainnamen eingetragen werden kann (WIPO Verfahren Nr. DBIZ2001-00030). Als Domainname kann ein Wort auch weder in Farbe eingetragen werden, noch in einer speziellen Blockschrift. Deshalb verwendet auch der Beschwerdeführer in seinen Domainnamen das Wort „Brose" in Standardschriftzeichen und nicht ein mit seiner Markeneintragung identisches Zeichen. Ebenso muss auf der Grundlage einer solchen zweckorientierten Auslegung der Domainname <brose.biz> des Beschwerdegegners als identisch mit der Marke des Beschwerdeführers angesehen werden, an der er Rechte geltend macht. Ob die gleichen Überlegungen anzuwenden wären, wenn die Markeneintragung des Beschwerdeführers außer dem Wort „brose" noch weitere graphische Elemente enthalten würde, kann dahingestellt bleiben, da es sich im vorliegenden Fall um die Eintragung lediglich des Wortes „brose" handelt, wenn auch farbig und in einer spezifischen Schrift (die wiederum nicht außergewöhnlich ist).
Der Domainname <brose.biz> ist somit identisch im Sinne der STOP mit der Marke „brose" der Beschwerdeführerin (der Bestandteil „.biz" muss bei der Beurteilung der Identität oder Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben).
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Abgesehen von Anzeigen aus den 70er Jahren hat der Beschwerdegegner keinerlei Beweis für eine Benutzung des Worts „brose" in Alleinstellung erbracht. Sicherlich hat er ein Interesse, dieses Wort im Internet in Alleinstellung als Domainnamen zu verwenden, da es den eigentlich kennzeichnungskräftigen Bestandteil seines Firmennamens beinhaltet. Ob dieses Interesse berechtigt ist, kann auf Grund der Sachlage nicht endgültig entschieden werden. Wenn der Beschwerdegegner vorbringt, dass für die meist englisch sprechende ausländische Kundschaft der bisherige Domainname <brose-systeme.de> unverständlich sei, muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdegegner auch in seinem aktuellen Katalog selbst im englischsprachigen Teil im Firmenlogo unter dem Wort BROSE den Zusatz „Systeme" in deutsche Sprache (und nicht etwa das englische Äquivalent „systems" ) verwendet. Der Beschwerdegegner hat also offensichtlich bisher im gesamten Kundenverkehr, auch soweit nicht-deutschsprachige ausländische Kunden betroffen sind, immer den Zusatz „Systeme" verwendet. Um abzuklären, warum der Beschwerdegegner im Gegensatz zum Beschwerdeführer bisher im Geschäftsverkehr das Firmenschlagwort „Brose" nicht in Alleinstellung benutzt hat, ob er legitime Gründe für die zukünftige Verwendung dieses Firmenschlagwortes geltend machen kann (wofür einiges spricht) oder dieser Verwendung Rechte anderer entgegenstehen, und ob ihm gegebenenfalls zuzumuten wäre, für die englischsprachige Kundschaft den Zusatz „systems" zu verwenden (der ja mit dem deutschen Wort „Systeme" nahezu identisch ist), müsste das Panelmitglied weitere Tatsachen und Beweise anfordern, gegebenenfalls von beiden Parteien des Verfahrens.
Eine solche weitere Abklärung, die zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, erübrigt sich aber, da das Panel nicht davon überzeugt ist, dass der Beschwerdegegner sich den Domainnamen <brose.biz> bösgläubig eintragen ließ oder benutzt.
3) Bösgläubige Eintragung oder Benutzung
Damit eine STOP Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde. Was die Benutzung anbelangt, kann es sich nur um die Absicht der zukünftigen Benutzung handeln, da im STOP Verfahren der Domainname gesperrt ist und somit eine Benutzung noch nicht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Beschwerdegegner seine international bekannte Marke „Brose" gekannt haben muss und ihren weltweiten, ausgezeichneten Ruf ausnutzt, um Personen zum Besuch der unter der Domain <brose.biz> betriebenen Internetseiten zu bewegen. Er trägt weiterhin vor, dass damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Abschnitt 4b)(iv) der STOP begründet würde.
Was die Eintragung anbelangt, begründet die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers gekannt hat, noch nicht die Bösgläubigkeit. Da der Beschwerdegegner, wie der Beschwerdeführer, den Namen „Brose" als wesentlichen Firmenbestandteil führt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er davon ausging, zur Eintragung des Domainnamens berechtigt zu sein. Darüber hinaus ist es sogar möglich, dass er ein solches berechtigtes Interesse hat. Wie zuvor ausgeführt, kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, hierfür wären die Gerichte in einem Markenverletzungsprozess zuständig.
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er beabsichtigt, den Domainnamen <brose.biz> entsprechend der internationalen Ausrichtung des Unternehmens für seine ausländische Kundschaft zu verwenden. Aufgrund der vom Beschwerdegegner vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Beweisunterlagen ist es in der Tat glaubhaft, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen für eine Homepage verwenden will, in der er seine Produkte anbietet, und nicht etwa die Besucher irreführen will. Dass der Beschwerdegegner nicht den Domainnamen erworben hat, um ihn im Sinne von Abschnitt 4b)(i) der STOP zu veräußern, liegt wohl auf der Hand. Die Geschäftsbereiche der Parteien sind auch ziemlich verschieden (soweit der Beschwerdeführer elektronische Steuersysteme anbietet, dienen diese dem von ihm hergestellten Autozubehör, während es beim Beschwerdegegner im wesentlichen um den Bereich der Messtechnik, unabhängig vom Automobilbau geht) weshalb sie unterschiedliche Kundenkreise haben. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht eintragen ließ, um den Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers zu behindern (Abschnitt 4b)(iii) der STOP). Es ist auch nicht glaubhaft, dass er den Domainnamen eintragen ließ, um den Beschwerdegegner an der Wiedergabe seiner Marke in einem entsprechenden Domainnamen zu hindern. Das Verhalten des Beschwerdegegners kann nicht einem derartigen Muster gefolgt sein, da er glaubhaft vorgetragen hat, dass der den Domainnamen in der Absicht eingetragen hat, ihn für sein eigenes Unternehmen zu verwenden (sollte er dabei bewusst in Kauf genommen haben, dass er damit den Beschwerdeführer daran hindert, sich diesen Domainnamen eintragen zu lassen, erfüllt er damit nicht den Tatbestand von Abschnitt 4b)(ii)).
Somit bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegner versucht bzw. versuchen will, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer im Sinne von Abschnitt 4b)(iv) zu seiner Website zu lenken, wie ihm der Beschwerdeführer vorwirft.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist naturgemäß Spekulation, da der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Sperrung des Domainnamens diesen noch nicht benutzen konnte. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzugeben, dass im Hinblick auf die Bekanntheit seiner Marke die Möglichkeit besteht, dass zukünftig potentielle Besucher einer vom Beschwerdegegner eingerichteten Webseite irrtümlich in den Glauben versetzt werden, dass die angebotenen Produkte aus derselben Quelle stammen wie die Produkte des Beschwerdeführers, oder dass jedenfalls eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung mit diesem bestünde. Dieser Effekt beruht aber nur dann auf Bösgläubigkeit, wenn der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnabsicht versucht, eine solche Verwechslungsgefahr herbeizuführen, mit anderen Worten, wenn der in 4b)(iv) geschilderte Tatbestand absichtlich erfüllt wird. Da der Beschwerdegegner, wie bereits ausgeführt, den Domainnamen in der Absicht eingetragen hat, ihn für sein eigenes nicht unbedeutendes Unternehmen zu verwenden, das ebenfalls den Firmenbestandteil „Brose" führt, kann er den Tatbestand von 4b)(iv) nicht absichtlich erfüllt haben, selbst wenn er einen solchen Nebeneffekt, wie vom Beschwerdeführer angenommen, in Kauf genommen haben sollte. Das Panelmitglied stellt daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen von Abschnitt 4b)(iv) nachgewiesen hat.
Im übrigen liegt es durchaus im Bereich der Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner seine Homepage unter dem Domainnamen <brose.biz> in einer Weise einzurichten beabsichtigt oder jedenfalls einrichten wird, die jegliche Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr für die Besucher dieser Homepage ausschließt (z.B. ist es denkbar, dass der Beschwerdegegner einen so genannten Disclaimer anbringt, d.h. einen Hinweis darauf, dass sein Unternehmen nichts mit dem im Bereich des Automobilzubehörs tätigen Beschwerdeführer zu tun hat).
In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer an dem Namen „Brose" und seiner mit diesem weitgehend identischen Marke kein Monopolrecht auf Verwendung im Internet ableiten kann, wie der Beschwerdeführer zu Recht dargelegt hat (auch wenn das Panelmitglied ihm nicht den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking macht). Beispielsweise gehört der Domainname „brose.com" einer Dritten Person, die den Namen „Brose trägt. Selbst wenn der Beschwerdegegner nicht nur die Marke vielmehr auch den oder die Domainnamen des Beschwerdeführers kannte, brauchte er nicht zu glauben, dass er mit der Eintragung des Domainnamens <brose.biz> Rechte des Beschwerdeführers an der Marke „Brose" verletzen würde. Außerdem handelt ein Markenverletzer nicht automatisch bösgläubig, und Bösgläubigkeit ist keine Voraussetzung für die Bejahung einer Markenverletzung im Verletzungsprozess. Das Panelmitglied geht daher davon aus, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <brose.biz> gutgläubig eintragen ließ, weil er diesen Domainnamens für sein eigenes Unternehmen verwenden will, das in seinem Firmennamen in gleicher Weise wie der Firmenname des Beschwerdeführers den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Brose" führt. Jedenfalls kann ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden.
Das Panelmitglied gewinnt aus dem beiderseitigen Vorbringen den Eindruck., dass die Parteien dieses Verfahrens bisher noch nicht in irgendeiner Weise miteinander in Kontakt gestanden haben, obwohl sie beide unter dem Firmennamen „Brose" (mit beschreibenden Zusätzen) mindestens im deutschen Markt seit Jahrzehnten koexistieren und beide auch international tätig sind. Es bleibt den Parteien natürlich unbenommen, die Fragen einer eventuellen Markenverletzung durch die Eintragung des Domainnamens <brose.biz> oder durch die zukünftige Gestaltung der Homepage durch den Beschwerdegegner, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht geprüft werden können, gerichtlich klären zu lassen. Vielleicht bietet den Parteien dieser Konflikt aber auch einen Anlass, über eine beiderseitige Verständigung betreffend ihre jeweiligen Interessenbereiche und die Verwendung ihrer Namens- und Markenrechte sowohl im normalen geschäftlichen Verkehr als auch im Internet (einschließlich der verwendeten Domainnamen, insbesondere aber auch hinsichtlich der Gestaltung der beiderseitigen Homepages) nachzudenken, um nach Möglichkeit zukünftig jegliche Gefahr von Verwechslungen durch die beiderseitigen Kundenkreise zu vermeiden.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der STOP Richtlinie nachgewiesen hat. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <brose.biz> bösgläubig eintragen ließ oder benutzt.
Gemäß Paragraph 4(i) der STOP Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung weist das Beschwerdepanel den Antrag auf Übertragung des Domainnamens <brose.biz> auf den Beschwerdeführer ab.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 23. Juli 2002
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