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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Studienkreis GfM v. STUDIENKREIS Bildungsmanagement GmbH [2002] GENDND 637 (30 April 2002)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Studienkreis GfM v. STUDIENKREIS Bildungsmanagement GmbH

Verfahren Nr. D2002-0153

1. Parteien

Beschwerdeführer in diesem Verfahren ist Studienkreis GfM – Gesellschaft für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH ("Beschwerdeführer"), Universitätsstrasse 104, D-44799 Bochum, Deutschland. Die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind die Patentanwälte Wenzel & Kalkoff, Postfach 24 48, D-58414 Witten, Deutschland.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist STUDIENKREIS Bildungsmanagement GmbH ("Beschwerdegegner"), Priessnitzgasse 8, A-2340 Moedling, Österreich. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdegegners im gegenständlichen Verfahren ist Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, A-1010 Wien, Österreich.

2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <studienkreis.net> ("Domainname"), registriert bei VeriSign (Network Solutions Inc.) ("Domainvergabestelle"), 487 E. Middlefield Road,

Mountain View, CA 94043, USA.

3. Prozessgeschichte

Am 14. Februar 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), genehmigt von der ICANN am selben Tag und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln"). Am 20. Februar 2002 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.

Am 26. Februar 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen "Request for Registrar Verification" an die Domainvergabestelle, die am 27. Februar 2002 mit der "Verification Response" darüber informierte dass der streitige Domainname bei Network Solutions Inc. registriert sei und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnames ist. Allerdings wurde festgestellt, dass lediglich Studienkreis, Priessnitzgasse 8, Moedling A-2340, und nicht auch Konrad Zimmermann, der in der Beschwerde als „Administrative Contact" aufgeführt wird, Inhaber des Domainnamens sei.

In der Folge wurde am 1. März 2002 der Beschwerdeführer in einer "Deficiency Notification" über diesen Mangel aufgeklärt, worauf dieser am 4. März 2002 per E-Mail und am 12. März 2002 in Papierform einen "Amendment of Complaint" an das Center übermittelte.

Am 12. März 2002 schickte das Center dem Beschwerdegegner eine "Notification of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding" ("Commencement Notification") zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 1. April 2002 festgesetzt.

Der Beschwerdegegner stellte am 14. März 2002 Antrag auf Vereinbarung von Deutsch als Verfahrenssprache gemäss Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung, da sämtliche Korrespondenz und auch die Verträge zwischen den Streitparteien in deutscher Sprache verfasst seien. Der Beschwerdeführer erklärte sich am 18. März 2002 mit der Fortsetzung des Verfahrens auf Deutsch einverstanden und das Center bestätigte die Änderung der Verfahrenssprache am selben Tag.

Am 20. März 2002 stellte der Beschwerdegegner Antrag auf Erstreckung der Frist bis zum 3. April 2002, da das vorgesehene Fristende für die Beschwerdeerwiderung (1. April 2002) auf den Ostermontag falle, einen kirchlichen Feiertag in Österreich und Deutschland. Das Center stimmte der Fristverlängerung bis 3. April 2002 am 21. März 2002 zu.

Das Center erhielt die Beschwerdeerwiderung fristgerecht am 3. April 2002 per E-Mail und am 10. April 2002 in Papierform. Am 9. April 2002 wurde der Empfang der Beschwerdeerwiderung bestätigt.

Eine weitere Eingabe durch den Beschwerdeführer erhielt das Center am 5. April 2002 per E-Mail und bestätigte den Empfang der Schriftstücke am 9. April 2002.

Beide Parteien entschieden sich für eine Entscheidungsfindung durch einen einzelnen Beschwerdepanelisten. Das Center lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 16. April 2002 zurückgesandt wurde.

Das Center übermittelte den Parteien am 17. April 2002 die Mitteilung der Bestellung des Beschwerdepanels und des voraussichtlichen Entscheidungsdatums, das auf den 1. Mai 2002 festgesetzt wurde.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung, deren Anlagen sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer ist eine Gesellschaft für Franchise und Partnersysteme im Schul- und Bildungsbereich und entwickelt unter dem Firmennamen „Studienkreis" seit 1979 ein Bildungsangebot, das Nachhilfe und Förderunterricht für Schüler, Erwachsenenbildung, Sprachkurse und etliche weitere Leistungen im Bildungs- und Fortbildungsbereich umfasst. Neben ca. 550 eigenen Lehrinstituten ist der Beschwerdeführer auch seit 1984 Franchisegeber für mittlerweile ca. 450 private Lehrinstitute. Die Franchisingverhältnisse werden von einer Schwestergesellschaft, der Studienkreis F+P verwaltet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer verschiedenster Markenrechte für die Marke „Studienkreis" in Deutschland und Österreich.

Der Beschwerdegegner ist Franchisenehmer der besagten Schwestergesellschaft und somit indirekt des Beschwerdeführers seit 1. Februar 1998.

Der streitige Domainname <studienkreis.net> wurde vom Beschwerdegegner am 5. Juni 1998 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder ihr verwechslungsfähig ähnlich sei, und dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <studienkreis.net> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner stellt ausser Streit, dass der streitige Domainname mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch ist. Ansonsten aber wird das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten. Als Konsequenz soll der streitgegenständliche Domainname bei dem Beschwerdegegner belassen werden.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <studienkreis.net>. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke „Studienkreis". Die Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke des Beschwerdeführers ist offensichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen: Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere jeder der folgenden Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweist die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner betreibt unter dem streitgegenständlichen Domainnamen eine Webpage, die hauptsächlich der Vorstellung und Bekanntmachung von Waren und Dienstleistungen dient, die vom Beschwerdegegner selbst und einer Reihe weiterer österreichischer Lehrinstitute, die Franchisenehmer des Beschwerdeführers sind, angeboten werden. Die Nutzung des Domainnamens steht somit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen des Beschwerdegegners. Weil der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer telefonisch zur Entwicklung einer Webpage für die österreichischen Studienkreis-Standorte ermächtigt und beauftragt wurde, sind sowohl Registrierung als auch Betreibung der Webpage und des entsprechenden Domainnamens als gutgläubig anzusehen.

Der Panelist ist nach eingehendem Studium aller eingereichten Schriftstücke im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner mit der in der Beschwerdeerwiderung dargelegten Verwendung des Domainnamens eine Nutzung im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen betreibt und deshalb ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche Domain sei vor Anzeige der Streitigkeit nicht benützt worden, ist nicht ausreichend bewiesen, vom Beschwerdegegner bestritten und scheint dem Panelist nach Studium der Beweismaterialen auch nicht glaubwürdig.

Zudem trifft zu, dass der Beschwerdegegner „STUDIENKREIS Bildungsmangement GmbH" als Geschäft oder sonstige Einheit allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er keine Marke erworben hat.

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <studienkreis.net> haben kann, da er gemäss Franchisevertrag §8 den Namen „Studienkreis" nur in Verbindung mit seinem eigenen Namen und/oder der Ortsbezeichnung des Lehrinstitutes zur Kennzeichnung der geschäftlichen Tätigkeit nutzen dürfe. In der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens wird ein Verstoss gegen diese Vorschrift gesehen.

Dieser Vorwurf beruht auf einer privatrechtlichen, auslegungsbedürftigen Beziehung zwischen den beiden Streitparteien. Der Beschwerdepanelist ist weder in der Lage noch hat er die Kompetenz die Frage einer allfälligen Vertragsverletzung im Verfahren nach der Richtlinie, das für den relativ engen Bereich von Fällen missbräuchlicher Registrierungen entwickelt worden ist, zu beurteilen. Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdegegner jedenfalls ein berechtigtes Interesse am Domainnamen zu haben. Ob und inwieweit er sich bei der Ausübung dieses berechtigten Interesses im Verhältnis zum Beschwerdeführer einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, muss vom zuständigen staatlichen Gericht entschieden werden.

In diesem Verfahren nach der Richtlinie ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie genügend dargelegt hat.

Da Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die drei genannten Voraussetzungen kumulativ zu beweisen sind, folgt aus dieser Beurteilung bereits ein Ablehnung des Begehrens. Der Vollständigkeit halber soll gleichwohl auf das dritte vom Beschwerdeführer nachzuweisende Element kurz eingegangen werden.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner hätte zum Zeitpunkt der Registrierung (4 Monate nach Unterzeichnung des Franchisevertrags) um das Markenrecht der Beschwerdeführer, und dass dieser sein Markenrecht auch durchsetzen würde, wissen müssen. Aus diesem Grunde sei die Registrierung bösgläubig gewesen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäss den vom Beschwerdepanel eingesehenen und als glaubwürdig erachteten Unterlagen, registrierte der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Anschluss an eine telefonische Beauftragung durch den Beschwerdeführer, zur Entwicklung einer Studienkreis-Webpage für Österreich, also gutgläubig und von Anfang an mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls nicht genügend bewiesen hat.

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Marke des Beschwerdeführers identisch ist, dass aber der Beschwerdegegner Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname nicht bösgläubig angemeldet und genutzt worden ist.

Entsprechend wird das Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung des Domainnamens <studienkreis.net> in diesem Verfahren nach der Richtlinie abgewiesen.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdeführer in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 30. April 2002


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