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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Citigroup Inc. v. Helge Haferkorn [2003] GENDND 254 (13 March 2003)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Citigroup Inc. v. Helge Haferkorn

Verfahren Nr. D2003-0057

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ist Citigroup Inc. ("Beschwerdeführer"), eine im US-Bundesstaat Delaware gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftssitz in New York, New York 10043, United States. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist Bruce J. Goldner, Counsel; Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom, LLP, New York, New York 10036, United States.

Der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren ist Helge Haferkorn ("Beschwerdegegner"), D-65193 Wiesbaden, Deutschland. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdegegners für dieses Beschwerdeverfahren ist Gerald Gorbach, Rechtsanwalt, 60311 Frankfurt, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <citiwarrants.com> ("Domainname"), registriert bei CSL-Gmbh "Joker.com" ("Domainvergabestelle"), Rathausufer 16, D-40213 Düsseldorf, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Am 27. Januar 2003, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer und deutscher Sprache eingereicht. Am 29. Januar 2003, erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Ergänzende Verfahrensregeln"). Das Center bestätigte dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2003, den Eingang der Beschwerde mit einem "Acknowledgement of Receipt".

Am 29. Januar 2003, übermittelte der Verfahrensbearbeiter eine Anfrage an die Domainvergabestelle, die am 30. Januar 2003, in ihrer Antwort darüber informierte, dass der streitige Domainname bei CSL-Gmbh "Joker.com" registriert sei, und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens sei.

Am 29. Januar 2003, kontaktierte der Verfahrensbearbeiter den Beschwerdegegner und teilte ihm mit, dass die fünf zugesandten deutschen Exemplare der Beschwerde keine Unterschrift enthielten. In der Antwort des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2003 informierte dieser den Verfahrensbearbeiter, dass einzig die unterschrieben eingereichte englische Version der Beschwerde als offizielle Beschwerde zu betrachten sei, die deutschen Exemplare hingegen, zur Dienlichkeit für den Beschwerdegegner und das Panel bestimmt seien.

Am 31. Januar 2003, schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens ("Beschwerdemitteilung) zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 20. Februar 2003 festgesetzt.

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdegegners fragte den Verfahrensbearbeiter am 17. Februar 2003, an, ob er die Beschwerdeerwiderung in deutscher Sprache verfassen könne. Für den Fall, dass er dies nicht könne, wollte er wissen, ob das Beschwerdepanel eine Übersetzung eines bevollmächtigten Gerichtsübersetzers akzeptiere. Am selben Tag wurde der Beschwerdegegner vom Verfahrensbearbeiter darüber informiert, dass sowohl Englisch wie auch Deutsch Registriersprachen des Domainnamens seien. Deshalb akzeptiere das Center eine deutsche Beschwerdeerwiderung, es sei jedoch dem Beschwerdepanel frei gestellt, nach Ernennung eine englische Übersetzung zu verlangen.

Nach eingehendem Studium aller eingereichten Akten kommt der Beschwerdepanelist zum Schluss, dass er auf eine englische Übersetzung verzichtet. Die in der eingereichten deutschen Beschwerdeerwiderung gemachten Aussagen werden im folgenden beachtet. Weiter erscheint es dem Panelisten unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens sinnvoll, die Entscheidung ebenfalls in deutscher Sprache zu verfassen, da Beschwerdeführer und Beschwerdegegner über ausreichende Kenntnisse der deutschen, wohl aber nicht der englischen Sprache zu verfügen scheinen. Zudem befindet sich die Registrierstelle in Deutschland, und Deutsch und Englisch werden als gleichwertige Registriersprachen bezeichnet.

Das Center erhielt die Beschwerdeerwiderung fristgerecht am 17. Februar 2003, per E-Mail und am 25. Februar 2003, in Papierform. Am 17. Februar 2003, wurde der Empfang der Beschwerdeerwiderung bestätigt.

Der Beschwerdeführer entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was vom Beschwerdegegner durch Stillschweigen akzeptiert wurde. Das Center lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 26. Februar 2003, zurückgesandt wurde.

Das Center teilte den Parteien am 27. Februar 2003, die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheidungsdatum, 13. März 2003, mit.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung, inkl. Anlagen, sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer, Citigroup Inc., ist eine weltweit tätige Finanzdienstleistungsgesellschaft, die über ihre 100%igen Tochtergesellschaften Citicorp bzw. Citibank, N.A., eine ausgedehnte Anzahl von CITI-Dienstleistungs- und Warenmarken besitzt ("CITI-Wortmarken"), darunter Wortmarken wie CITI, CITIBANK, CITICARD, CITICORP, CITIGROUP, CITIBANKING und THE CITI NEVER SLEEPS. Die Wortmarke CITI des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 1981 in den USA unter der Nummer 1,181,467 für Finanzdienstleistungen wie Hypothekenfinanzierung und -bedienung, Kreditkartendienste, Privat- und Industriedarlehen, Realkreditgeschäfte sowie Anlage- und Finanzberatungsdienstleistungen eingetragen. Eine Kopie der US-Warenzeicheneintragung des Beschwerdeführers für die Wortmarke CITI liegt dem Beschwerdepanel in Anhang 3 zur Beschwerde vor. In den Urteilen Citigroup Inc. v. City Holding Co., 171 F. Supp. 2d 333, at *17 [S.D.N.Y. 2001] und CITI Group v. Citicorp, 20 F. Supp. 2d 775, 783 [D.N.J. 1998], wurden die Wortmarkenfamilie CITI für berühmt (im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft "notorisch bekannt") erklärt. Heute umfasst die Familie über 140 US-bundesweit eingetragene Wortmarken bzw. Anwendungen.

Der Beschwerdeführer kontrolliert nach eigenen Angaben etwa 800 Domainnamen mit der Wortmarke CITI, darunter <citibank.com>, <citigroup.com> und <citi.com>. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Reihe von Domainnamen in Deutschland eintragen lassen, darunter unter anderem <citibank.de>. Durch die Tochtergesellschaften Citibank AG und Salomon Brothers AG, erbringt der Beschwerdeführer in Deutschland Unternehmens- und Anleger-Bankdienstleistungen für deutsche Firmen, Organisationen und sonstige institutionelle Kunden. Seine Tochtergesellschaft Citibank Privatkunden AG erbringt im Privatkundengeschäft Bank- und Anlegerdienste für etwa 4,7 Mio. Kunden in Deutschland. Seit 1986 emittiert der Beschwerdeführer mit Wertpapieren unterlegte Optionen ("Bezugsrechtsscheine", engl. "warrants") an Banken im Privatkundengeschäft. Der Beschwerdeführer ist Marktführer im deutschen Bezugsrechtsscheinmarkt mit fast 50% Marktanteil. Die Wortmarke CITIWARRANTS ist in 18 Ländern zur Eintragung angemeldet, darunter in der Europäischen Union. Eine Kopie der Registrierung der Marke CITIWARRANTS in der EU seitens des Beschwerdeführers (CTM Nr. 002063105) liegt dem Beschwerdepanel in Anhang 8 der Beschwerde vor.

Vom 1. Juni 1995 bis zum 30. September 2002, war der Beschwerdegegner bei der deutschen Tochtergesellschaft des Beschwerdeführers, Citibank AG als "Vice President" angestellt. In dieser Funktion schloss der Beschwerdegegner am 7. Januar 2000 einen Vertrag mit der Domainvergabestelle über den Erwerb des strittigen Domainnamens <citiwarrants.com> ab. In dem Vertrag bezeichnete der Beschwerdegegner sich selbst als Inhaber des Domainnamens und führt die Citibank AG als die den Namen eintragende Organisation auf. Der Beschwerdegegner zahlte für die Domainnamenvergabe mit einer Kreditkarte eines Mitglieds des Board of Directors der Citibank AG, Frau Christine Licci, (der diese Unkosten nach Angaben des Beschwerdeführers im Folgenden erstattet wurden), und der Beschwerdegegner benutzte seine Citicorp-E-Mail-Adresse (helge.haferkorn@citicorp.com#1) in der Rubrik "Inhaber-Kontakt".

Der Beschwerdeführer richtete die Website <citiwarrants.com> als Hauptsite für sein Geschäft mit Bezugsrechtsscheinen ein. Auf der Website offeriert der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag zahlreiche, mit der Emission von unter der Wortmarke CITIWARRANTS angebotenen Bezugsrechtsscheinen, Optionen und Zertifikaten verbundene Produkte und Dienstleistungen, hält Links zu anderen CITI-Websites bereit und zeigt viele der CITI-Wortmarken, darunter CITI, CITIGROUP und das CITI and Arc Design.

Aufgrund eines am 14. August 2002, abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen der Citibank AG und dem Beschwerdegegner vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wurde das Arbeitsverhältnis am 30. September 2002, durch ordentliche Kündigung aufgehoben. Nach der Kündigung erfuhr die Citibank AG, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in seinem eigenen Namen statt dem Namen der Bank hatte eintragen lassen.

Seit Oktober 2002, forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wiederholt auf, alle Papiere auszufertigen und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Übertragung des Domainnamens an den Beschwerdeführer zu vollziehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 21. November 2002, dass er unter der Bedingung bereit sei, die zur Übertragung des Domainnamens notwendigen Unterlagen zu unterzeichnen, dass der Beschwerdeführer seiner Forderung nach einer Zahlung von 10.000 EUR für die Vollziehung der Übertragung zustimmte. Am 10. Dezember 2002, sandte der Beschwerdeführer per Fax ein an den Anwalt des Beschwerdegegners gerichtetes Abmahnungsschreiben, das die Rechte des Beschwerdeführers an den CITI-Wortmarken, darunter der Wortmarke CITIWARRANTS, bekräftigte. Der Beschwerdeführer forderte den Beschwerdegegner dazu auf, mit sofortiger Wirkung die Benutzung des Domainnamens <citiwarrants.com> zu unterlassen und diesen Namen dem Beschwerdeführer bis zum 13. Dezember 2002, zuzuweisen. Am 16. Dezember 2002 setzte sich der Vertreter des Beschwerdegegners mit dem Vertreter des Beschwerdeführers in Verbindung und erklärte, dass der Beschwerdegegner willens sei, die Übertragung des Domainnamens gegen eine Zahlung von 5.000 EUR zu vollziehen.

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Zuständigkeit des Beschwerdepanels gegeben sei, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, und dass er mit der Tochtergesellschaft Citibank AG des Beschwerdeführers einen gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt geschlossen habe. Streitgegenstand sei eine Handlung, die der Beschwerdegegner während seines Arbeitsverhältnisses begangen hat. Hierfür sei die Alleinzuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit seiner Marke identisch oder mit ihr verwechslungsfähig sei, ferner, dass der Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <citiwarrants.com> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Konsequenz soll der streitgegenständliche Domainname beim Beschwerdegegner belassen werden.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <citiwarrants.com>. Der Domainname entspricht genau der Wortmarke CITIWARRANTS, die durch den Beschwerdeführer eingetragen ist. Der Zusatz ".com" als generische bzw. funktionelle Komponente des Domainnamens wird bei der Beurteilung der Identität oder verwechselbaren Ähnlichkeit nicht berücksichtigt, Ruby's Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868. Der Beschwerdeführer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner ist ein früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers, der nur in Vertretung und im Namen des Beschwerdeführers dazu bevollmächtigt wurde, den Domainnamen bei der Domainvergabestelle einzutragen. Ein Arbeitnehmer, der einen einer Wortmarke des Arbeit- und Auftraggebers identischen Domainnamen einträgt, verliert nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses seine Rechte auf diesen Domainnamen, wenn das Unternehmen dann die Wiederherstellung seiner Kontrolle über ihre Wortmarken verlangt, siehe Ruby's Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868.

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde verschiedene weitere Entscheidungen, die darauf erkennen, dass ein Arbeitnehmer, der im Namen seines Arbeitgebers einen Domainnamen einträgt, keine legitimen Rechte bzw. Interessen an dem Domainnamen erwirbt; Tech-Ion Industrial Brasil Ltda. v. Afterlite, Inc., CPR Verfahren No. 0110, Comdata Network, Inc. v. Hugh Lewis, NAF Verfahren No. FA0106000097380, Arab Bank for Investment and Foreign Trade v. Sabah Mahmoud Akkou, WIPO Verfahren No. D2000-1399, Weekley Homes, L.P. v. Wilsher & Co., NAF Verfahren No. FA0008000095331 und Cook Motorcars, Ltd. v. Patricia Soto, NAF Verfahren No. FA0006000094992. Der Panelist sieht nach eingehender Prüfung aller eingereichten Akten keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser klaren und grundsätzlichen Rechtsprechung abzuweichen und kann kein legitimes Interesse seitens des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen erkennen. Dies um so mehr als dem Panelisten seitens des Beschwerdegegners keinerlei Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Beschwerdegegner jemals allgemein unter dem Namen CITIWARRANTS bekannt war, oder dass er die Wortmarke CITIWARRANTS in rechtmäßiger, nichtgewerblicher, oder sonst lauterer Weise benutzt hätte.

Einziges Vorbringen des Beschwerdegegners in dieser Hinsicht ist, dass er mit der Tochtergesellschaft Citibank AG des Beschwerdeführers einen gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt geschlossen hat. Gemäß diesem Vergleich ist unter Ziffer 7 zwischen den Parteien vereinbart, dass mit Erfüllung dieses Vergleiches alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – miteinander abgegolten seien. Diese Klausel stelle nach deutschem Recht eine umfassende Erledigungsklausel dar, aufgrund derer nun der Beschwerdeführer keine Rückübertragung des Domainnamens mehr beanspruchen könne. Ein gerichtlicher Vergleich ist eine privatrechtliche, auslegungsbedürftige Vereinbarung zwischen den beiden Streitparteien mit prozessualen Wirkungen. Der Beschwerdepanelist ist weder in der Lage noch hat er die Kompetenz die Frage einer allfälligen Verletzung dieses Vergleichs im Verfahren nach der Richtlinie, das für den relativ engen Bereich von Fällen missbräuchlicher Registrierungen und Nutzungen entwickelt worden ist, zu beurteilen. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist für den Beschwerdepanelisten im vorliegenden Fall aber klar, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse am Domainnamen im Sinne der Richtlinie hat und dies auch gar nicht behauptet. Ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner vorhandenen Rechte am Domainnamen im Verhältnis zum Beschwerdegegner einer Vertragsverletzung schuldig macht, müsste allenfalls vom zuständigen staatlichen Gericht entschieden werden.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner es versäumt hat, eventuelle Rechte und berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie darzutun.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der streitgegenständliche Domainname wurde vom Beschwerdegegner zu einem Zeitpunkt eingetragen, als er noch Mitarbeiter des Beschwerdeführers war. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegner bevollmächtigt, den Domainnamen im Namen der Beschwerdeführerin einzutragen. Indem er den Domainnamen in seinem eigenen Namen eintragen ließ und sich weigerte, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnis auf Aufforderung an den Beschwerdeführer zu übertragen, handelte er bösgläubig, NY Urban League v. James Sol, CPR Verfahren No. 0221.

Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eintragung des Domainnamens bereits wusste, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen auf seinen eigenen Namen und nicht auf den des Beschwerdeführers eingetragen hatte und diesen Zustand somit billigte, wie dies der Beschwerdegegner behauptet, spielt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit keine Rolle, da für beide Seiten klar sein musste, dass die Eintragung eines Domainnamens, der so offensichtlich mit den Wortmarken des Arbeitgebers verbunden ist, durch einen Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers de facto nur für den Arbeitgeber getätigt werden konnte. Dass die Rechte am Domainnamen nach Kündigung dem Arbeitgeber zustehen und nicht dem früheren Arbeitnehmer, der im Namen des Arbeitgebers handelte, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand und wird im Grundsatz von der Rechtsprechung gestützt und bei Zuwiderhandeln als bösgläubig angesehen; Tech-Ion Industrial Brasil Ltda. v. Afterlite, Inc., CPR Verfahren No. 0110, Comdata Network, Inc. v. Hugh Lewis, NAF Verfahren No. FA0106000097380 und Pavillion Agency Inc., Cliff Greenhouse, and Keith Greenhouse v. Greenhouse Agency Ltd. and Glenn Greenhouse, WIPO Verfahren No. D2000-1221.

In der vom Beschwerdeführer erwähnten Korrespondenz des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer vom 4. November 2002, teilt der Beschwerdegegner mit, dass er nicht bereit sei, die notwendigen Unterlagen zur Übertragung des Domainnamens zu unterzeichnen, es sei denn, er würde für die Vollziehung der Übertragung 10.000 EUR erhalten. Zudem forderte der Beschwerdegegner 5.000 EUR für die Vollziehung der Übertragung des Domainnamens, nachdem der Beschwerdeführer ihm das Abmahnungsschreiben gesandt hatte und ihm mitteilte, dass er gegen die Markenrechte des Beschwerdeführers verstieß. Der Beschwerdegegner, der sich für den Eigentümer und Berechtigten des streitgegenständlichen Domainnamens hält, sieht in diesem Betrag eine "Aufwandentschädigung", für sein Entgegenkommen "aus good will". Bei diesem Betrag handelt es sich aber um eine Summe, die weit über den Kosten liegt, die dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Domainnamen entstanden sein konnten, wurden doch insbesondere die Kosten für die Eintragung nicht durch ihn, sondern durch den Beschwerdeführer getragen (siehe oben). Bei dieser Art des Handelns, wo der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Domainnamen für einen Betrag verkaufen will, der weit über erstattungsfähigen angemessenen Auslagen liegt, wird regelmässig festgestellt, dass es sich gemäß der Richtlinie um bösgläubige Eintragung und Benutzung handelt; Design Escrow, Inc. v. Weatherite Roofing, WIPO Verfahren No. D2001-0703, Häfele America Co. v. Hafele, LLC, WIPO Verfahren No. D2000-1839 und Ottaway Newspapers, Inc. v. Cameron Barrett, WIPO Verfahren No. D2001-0726.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie genügend bewiesen hat.

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Wortmarke des Beschwerdeführers identisch ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird.

Entsprechend wird dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung des Domainnamens <citiwarrants.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 13. März 2003


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