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German Free Software License (German) [2004] PubRL 3 (1 January 2004)

German Free Software License

Version: No

Copyright: 2004 Ministry of Science and Research.

URL: http://www.dipp.nrw.de/d-fsl/index_html/lizenzen/de/D-FSL-1_0_de.txt

Type: Software

Media: Software

Country: Germany


Licence text

Präambel


Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist

die technische Grundlage der

Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe

der Allgemeinheit ist deswegen von besonderer

Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme

werden nur im Object Code vertrieben, der Nutzer

darf das Programm weder verändern noch

weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software

(synonym "Open Source Software") gewährt Ihnen

dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem

Programm. Die Deutsche Freie Software Lizenz

folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt Ihnen das

Recht, das Programm in umfassender Weise zu

nutzen. Es ist Ihnen gestattet, das Programm nach

Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter

oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu

verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.


Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die

Rechtseinräumung allerdings mit Pflichten, die

dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des

Programms und aller veröffentlichten

Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das

Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich

machen, dann müssen Sie jedem, der das Programm

von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz

mitliefern und den Zugriff auf den Source Code

ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft

Fortentwicklungen des Programms. Änderungen am

Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder

zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen

dieser Lizenz frei gegeben werden.


Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die

besonderen Anforderungen des deutschen und

europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist

zweisprachig gestaltet und damit auch auf den

internationalen Vertrieb ausgerichtet.


§ 0 Definitionen


Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus

und/oder der Struktur der Programmierung und/oder

der Funktionalitäten des Programms, unabhängig

davon, ob sie im Source Code oder gesondert

vorgenommen wird.


Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen

geschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt der

"Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das

Angebot hierzu.


Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische

Person, die die Lizenz angenommen hat.


Programm: Jedes Computerprogramm, das von den

Rechtsinhabern nach den Bestimmungen dieser

Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich

gemacht worden ist.


Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte

Form des Programms.


Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten

Personenkreis gerichtet, der persönlich oder

durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen

Person oder einem öffentlichen Träger miteinander

verbunden ist.


Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche

Weitergabe des Programms in unkörperlicher Form,

insbesondere das Bereithalten zum Download in

Datennetzen.


Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder

sonstigen Inhaber der ausschließlichen

Nutzungsrechte an dem Programm.


Source Code: Die für Menschen lesbare, in

Programmiersprache dargestellte Form des

Programms.


Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und

Bearbeitung des Programms, insbesondere

Weiterentwicklungen.


Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe

körperlicher Vervielfältigungsstücke,

insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung

mit Hardware.


Vollständiger Source Code: Der Source Code in der

für die Erstellung bzw. die Bearbeitung benutzten

Form zusammen mit den zur Übersetzung und

Installation erforderlichen Konfigurationsdateien

und Software-Werkzeugen, sofern diese in der

benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich

(z.B. Standard-Kompiler) oder für jedermann

lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.


§ 1 Rechte


(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form

vervielfältigen, verbreiten und öffentlich

zugänglich machen.


(2) Sie dürfen das Programm verändern und

entsprechend veränderte Versionen

vervielfältigen, verbreiten und öffentlich

zugänglich machen. Gestattet ist auch die

Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit

anderen Programmen.


(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.


§ 2 Pflichten beim Vertrieb


(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder

öffentlich zugänglich machen, sei es in

unveränderter oder veränderter Form, sei es in

einer Kombination mit anderen Programmen oder in

Verbindung mit Hardware, dann müssen sie

mitliefern:


1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object

Code, die auf diese Lizenz hinweisen;


2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object

Code, die über die Urheber des Programms Auskunft

geben;


3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren

Hinweis auf diese Lizenz und die Internetadresse

<http://www.d-fsl.de>;


4. den vollständigen Text dieser Lizenz in

deutlich wahrnehmbarer Weise.


(2) Wenn bei der Installation des Programms

und/oder beim Programmstart Lizenz- und/oder

Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen


1. diese Lizenz,


2. ein Hinweis auf diese Lizenz und


3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an

den ersten unter dieser Lizenz nutzbaren

Programmbestandteilen


ebenfalls angezeigt werden.


(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht

von Pflichten oder Bedingungen abhängig machen,

die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.


(4) Sofern Sie mit dem Programm eine

Dokumentation erhalten haben, muss diese

Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden,

es sei denn, die freie Mitlieferung der

Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für

die Dokumentation nicht gestattet.


§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter

Versionen


(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie

nur unter den Bedingungen dieser Lizenz

verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so

dass Dritte das veränderte Programm insgesamt

unter dieser Lizenz nutzen können.


(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit

einem anderen Programm kombiniert, gilt auch die

Kombination insgesamt als eine veränderte Version

des Programms, es sei denn, das andere Programm

ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein

anderes Programm ist dann als eigenständig

anzusehen, wenn es die folgenden Voraussetzungen

alle erfüllt:


1. Der Source Code der kombinierten Programme

muss jeweils in eigenen Dateien vorhanden sein,

die keine Bestandteile des anderen Teils

enthalten, die über die zur Programmkombination

üblichen und erforderlichen Informationen über

den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source

Code des anderen Programms nicht mitgeliefert

werden muss.


2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss

auch dann sinnvoll nutzbar sein, wenn er nicht

mit dem Programm kombiniert wird, und zwar

entweder alleine oder mit sonstigen Programmen.

Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet

sich nach der Auffassung der betroffenen

Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen

gehören alle Personen, die das Programm oder

Programme mit vergleichbarer Funktionalität

entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich

zugänglich machen.


(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon

- verändert oder unverändert - zusammen mit einem

anderen Programm verbreiten oder öffentlich

zugänglich machen, das unter der GNU General

Public License (GPL) lizenziert wird, darf das

Programm auch unter den Bedingungen der GPL

genutzt werden, sofern es mit dem anderen

Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL

bildet. Dabei sollen die Hinweise auf diese

Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf die

GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung

ein "derivate work" im Sinne der GPL entsteht,

beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese

Bestimmung lautet: "You must cause any work that

you distribute or publish, that in whole or in

part contains or is derived from the Program or

any part thereof, to be licensed as a whole at no

charge to all third parties under the terms of

this License." Die GPL kann abgerufen werden

unter <http://www.fsf.org/licenses/gpl>.


(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten

Form verbreiten oder öffentlich zugänglich

machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis

mit den Änderungen aufnehmen und mit dem Datum

der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen

lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und

bestehende Vermerke, die über die Urheber des

Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt

unabhängig davon, ob Sie einen eigenen

Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines

Hinweises im Source Code können Sie auch ein

Versionskontrollsystem verwenden oder

weiterführen, sofern dieses mitverbreitet wird

oder öffentlich zugänglich ist.


(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung

eines einfachen Nutzungsrechts an veränderten

Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.


(6) Wenn Sie an der veränderten Version des

Programms ein anderes Schutzrecht als ein

Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent

oder Gebrauchsmuster, lizenzieren Sie dieses

Schutzrecht für veränderte und unveränderte

Versionen des Programms in dem Umfang, der

erforderlich ist, um die Rechte aus dieser Lizenz

wahrnehmen zu können.


§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object

Code


(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code

verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich zu den in

§ 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder


1. den vollständigen Source Code im Internet

öffentlich zugänglich machen und bei der

Verbreitung des Object Codes deutlich auf die

vollständige Internetadresse hinweisen, unter der

der Source Code abgerufen werden kann oder


2. den vollständigen Source Code auf einem

hierfür üblichen Datenträger unter Beachtung der

§§ 2 und 3 mitverbreiten.


(2) Wenn Sie das Programm im Object Code

öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie

zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten

Pflichten den vollständigen Source Code im

Internet öffentlich zugänglich machen und dabei

deutlich auf die vollständige Internetadresse

hinweisen.


(3) Sofern Sie mit dem Programm eine

Dokumentation erhalten haben, muss diese

Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2

mitgeliefert werden, es sei denn, die freie

Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund

der Lizenz für die Dokumentation nicht gestattet.


§ 5 Vertragsschluss


(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder

anderen Person ein Angebot auf Abschluss eines

Vertrages über die Nutzung des Programms unter

den Bedingungen der Deutschen Freien

Softwarelizenz unterbreitet.


(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils

anwendbaren gesetzlichen Vorschriften

bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der

Annahme dieser Lizenz bedarf. Dieses Recht

umfasst in der Europäischen Union und in den

meisten anderen Rechtsordnungen insbesondere die

folgenden Befugnisse:


1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die

Erstellung von hierfür erforderlichen

Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;


2. das Erstellen einer Sicherungskopie;


3. die Fehlerberichtigung;


4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen

körperlichen Kopie des Programms.


(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss

dieser Lizenz, indem Sie das Programm verbreiten,

öffentlich zugänglich machen, verändern oder in

einer Weise vervielfältigen, die über die

bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von Absatz 2

hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz

als rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den

Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass

es eines Zugangs der Annahmeerklärung bei den

Rechtsinhabern bedarf.


(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten

die Rechte aus dieser Lizenz direkt von den

Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder

Übertragung der Rechte ist nicht gestattet.


§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung


(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus

dieser Lizenz führt zu einer automatischen

Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.


(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder

Rechte an dem Programm von Ihnen erhalten haben,

bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Haftung und Gewährleistung


(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften

die Rechtsinhaber nur, sofern sie Kenntnis von

diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.


(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel

des Programms richtet sich nach den außerhalb

dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen

Ihnen und den Rechtsinhabern oder, wenn eine

solche Vereinbarung nicht existiert, nach den

gesetzlichen Regelungen.


§ 8 Verträge mit Dritten


(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung

zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern. Sie ist

nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und

Dritten.


(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der

Freiheit, mit Dritten, die von Ihnen Kopien des

Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch

nehmen, die im Zusammenhang mit dem Programm

stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,

sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser

Lizenz nachkommen und die Rechte der Dritten aus

dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden.

Insbesondere dürfen Sie für die Überlassung des

Programms oder sonstige Leistungen ein Entgelt

verlangen.


(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das

Programm an Dritte weiterzugeben. Es steht Ihnen

frei zu entscheiden, wem Sie das Programm

zugänglich machen. Sie dürfen aber die weitere

Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz

technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch

den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen

jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine

passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die

Nutzung in einem Intranet wird nicht als

technische Schutzmaßnahme angesehen.


§ 9 Text der Lizenz


(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer

Sprache abgefasst. Beide Fassungen sind gleich

verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der

Lizenz verwandten Begriffe in beiden Fassungen

dieselbe Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch

Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich,

welche die Fassungen unter Berücksichtigung des

Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander

in Einklang bringt.


(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software

Lizenz kann mit verbindlicher Wirkung neue

Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit

dies erforderlich und zumutbar ist. Neue

Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite

<http://www.d-fsl.de> mit einer eindeutigen

Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version

der Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung,

wenn Sie von deren Veröffentlichung Kenntnis

genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen

die Änderung der Lizenz werden durch die

vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.


(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form

vervielfältigen, verbreiten und öffentlich

zugänglich machen.


§ 10 Anwendbares Recht


Auf diese Lizenz findet deutsches Recht

Anwendung.


Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der

Deutschen Freien Software Lizenz?


Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu

ermöglichen, wird empfohlen, das Programm mit

folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:


"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].


Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den

Bestimmungen der Deutschen Freien Software Lizenz

genutzt werden.


Die Lizenz kann unter <http://www.d-fsl.de>

abgerufen werden."



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