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Convention for the protection of the Rhine against
chemical pollution
Official Journal L 240 , 19/09/1977 P. 0037 - 0063
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 2 P. 0048-0057
Portuguese special edition Chapter 15 Volume 2 P. 0048-0057
DA L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
DE L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
EN L 240 19/09/1977 P. 0037-0047
FR L 240 19/09/1977 P. 0037-0047
IT L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
NL L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution
ÜBEREINKOMMEN zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963 und die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
im Hinblick darauf, daß die chemische Verunreinigung des RheinWassers seine Tier - und Pflanzenwelt bedroht und auch unerwünschte Auswirkungen auf das MeerWasser hat,
im Bewußtsein der Gefahren, die sich hieraus für bestimmte Nutzungen des RheinWassers ergeben können,
von dem Wunsch geleitet, die Güte des RheinWassers im Hinblick auf diese Nutzungen zu verbeßern,
in Erwägung, daß der Rhein weiteren Nutzungen, insbesondere der Schiffahrt und als Vorfluter für AbWasser dient,
überzeugt, daß das Internationale Vorgehen zum Schutz des RheinWassers gegen chemische Verunreinigung im Zusammenhang mit den sonstigen Bemühungen zum Schutz des RheinWassers, insbesondere den Bemühungen zum Abschluß von Übereinkommen gegen Verunreinigung durch Chloride und thermische Verunreinigung bewertet werden muß, und daß dieses Vorgehen Teil der fortlaufenden und zusammenhängenden Maßnahmen ist, um SüßWasser und MeerWasser vor Verunreinigung zu schützen,
im Hinblick auf das Vorgehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz der Gewäßer, insbesondere im Rahmen der Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewäßer der Gemeinschaft,
bezugnehmend auf die Ergebniße der Ministerkonferenzen vom 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag, vom 4. und 5. Dezember 1973 in Bonn und vom 1. April 1976 in Paris über den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen zur Verbeßerung der Güte des RheinWassers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die geeigneten Maßnahmen,
a) um die Verunreinigung der oberirdischen Gewäßer des Rheineinzugsgebiets durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang I (im folgenden als "Stoffe aus Anhang I" bezeichnet) zu beseitigen. Sie beabsichtigen, die Beseitigung der Ableitung dieser Stoffe schrittweise zu erreichen, wobei die Ergebniße der von den Sachverständigen für jeden einzelnen dieser Stoffe durchgeführten Untersuchungen sowie die verfügbaren technischen Mittel zu berücksichtigen sind;
b) um die Verunreinigung des RheinWassers durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang II (im folgenden als "Stoffe aus Anhang II" bezeichnet) zu verringern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigen in einem vernünftigen Maße den Umstand, daß das RheinWasser zu folgenden Zwecken genutzt wird:
a) TrinkWassergewinnung für den menschlichen Verbrauch,
b) Verbrauch durch Haustiere oder freilebende Tiere,
c) Erhaltung und Pflege der Lebensbedingungen freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen und Erhaltung der Selbstreinigungskraft der Gewäßer,
d) Fischerei,
e) Erholung unter Berücksichtigung hygienischer und ästhetischer Erforderniße,
f) unmittelbare oder mittelbare Zuleitungen von SüßWasser zu landwirtschaftlich genutzten Flächen,
g) Gewinnung von Wasser zu gewerblichen Zwekken,
und die Notwendigkeit, eine annehmbare Güte des MeerWassers zu erhalten.
(3) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen nur einen ersten Schritt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles dar.
(4) Anhang A dieses Übereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei deßen Durchführung unter "Rhein" verstehen.
Artikel 2
(1) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, laßen nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 zu ihrem Gebrauch eine nationale Bestandsaufnahme der Ableitungen vornehmen, die in die oberirdischen Gewäßer des Rheineinzugsgebiets erfolgen und Stoffe aus Anhang I enthalten können, für welche Emißionsnormen gelten.
(2) Die Regierungen teilen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als "Internationale Kommission" bezeichnet) nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 die Bestandteile ihrer Bestandsaufnahme mit, die regelmäßig, und zwar mindestens alle drei Jahre, auf den neüsten Stand gebracht wird.
(3) Die Vorschläge der Internationalen Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 können erforderlichenfalls eine Bestandsaufnahme verschiedener Stoffe aus Anhang II umfaßen.
Artikel 3
(1) Jede Ableitung in die oberirdischen Gewäßer des Rheineinzugsgebiets, die einen der Stoffe aus Anhang I enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Regierung.
(2) Für Ableitungen dieser Stoffe in die oberirdischen Gewäßer des Rheineinzugsgebiets und, sofern es für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich ist, für Ableitungen dieser Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emißionsnormen festgesetzt, welche die nach Artikel 5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
(3) Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe setzt die Genehmigung eine Frist fest, innerhalb derer die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden müßen. Diese Frist darf die nach Artikel 5 Absatz 3 gesetzten Fristbegrenzungen nicht überschreiten.
(4) Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 5 erneürt werden.
Artikel 4
(1) Die in den Genehmigungen nach Artikel 3 festgesetzten Emißionsnormen legen folgendes fest:
a) die in Ableitungen zuläßige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Fall der Verdünnung ist der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Grenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen;
b) die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zuläßige Höchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.
(2) Erklärt der Ableiter, daß er die vorgeschriebenen Emißionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde der betreffenden Regierung dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.
(3) Werden die Emißionsnormen nicht eingehalten, so trifft die zuständige Behörde der betreffenden Regierung alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Voraußetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und daß die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.
Artikel 5
(1) Die Internationale Kommission schlägt die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Grenzwerte vor und, falls erforderlich, deren Anwendung auf die Ableitungen in die Kanalisation. Diese Grenzwerte werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Nach ihrer Annahme werden sie in Anhang IV aufgenommen.
(2) Diese Grenzwerte werden bestimmt
a) durch die in den Ableitungen zuläßige maximale Konzentration eines Stoffes und,
b) sofern zweckdienlich, durch die zuläßige Höchstmenge eines solchen Stoffes, ausgedrückt in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit).
Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte für industrielle Abwäßer für einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt.
Die Grenzwerte für die Stoffe aus Anhang I werden hauptsächlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt:
- Toxizität,
- Langlebigkeit,
- Bioakkumulation,
und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel.
(3) Die Internationale Kommission schlägt den Vertragsparteien die Fristbegrenzungen nach Artikel 3 Absatz 3 vor, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffender Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten. Diese Fristbegrenzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
(4) Die Internationale Kommission verwendet die an den internationalen Meßpunkten angefallenen Ergebniße, um zu ermitteln, in welchem Maße sich der Gehalt des RheinWassers an Stoffen aus Anhang I nach Anwendung der vorstehenen Vorschriften verändert.
(5) Die Internationale Kommission kann im Hinblick auf die Güte des RheinWassers, falls erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes, andere Maßnahmen zur Verminderung der Verunreinigung des RheinWassers vorschlagen. Diese Vorschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen.
Artikel 6
(1) Jede Ableitung eines der Stoffe aus Anhang II, welche die Güte des Rheinwaßsers beeinträchtigen kann, muß zwecks strenger Begrenzung Gegenstand einer Regelung durch die nationalen Behörden sein.
(2) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, bemühen sich, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nationale Programme zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus Anhang II aufzustellen, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels erwähnten Mittel anwenden.
(3) Vor Festlegung der nationalen Programme beraten die Vertragsparteien in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, diese Programme aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck vergleicht die Internationale Kommission regelmäßig die Entwürfe der nationalen Programme, um sicherzustellen, daß diese Entwürfe hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel miteinander im Einklang stehen; sie legt Vorschläge vor, insbesondere um gemeinsame Ziele für die Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu erreichen. Diese Vorschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen. Der Vergleich der Entwürfe der nationalen Programme darf nicht zu einer Verzögerung der Maßnahmen führen, die auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu treffen sind.
(4) Jede Ableitung, die einen der Stoffe aus Anhang II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Regierung, in der die Emißionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 5 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.
(5) Die Programme nach Absatz 2 umfaßen Qualitätsziele für das RheinWasser.
(6) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und die Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.
(7) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.
(8) Die Programme und die Ergebniße ihrer Durchführung werden der Internationalen Kommission in zusammengefaßter Form mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien treffen alle gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß das Lagern und Ablagern der Stoffe aus den Anhängen I und II so vorgenommen werden, daß für das RheinWasser keine Gefahr der Verunreinigung besteht.
(2) Die Internationale Kommission schlägt den Vertragsparteien, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen zum Schutz des GrundWassers vor, um der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus den Anhängen I und II vorzubeugen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Ableitungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens kontrolliert werden.
(2) Sie unterrichten die Internationale Kommission jährlich über die gewonnenen Erfahrungen.
Artikel 9
Die Durchführung der auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verunreinigung des RheinWassers zur Folge haben.
Artikel 10
(1) Zur Kontrolle des Gehalts des RheinWassers an Stoffen aus den Anhängen I und II übernimmt jede betroffene Regierung an den vereinbarten Meßstationen am Rhein die Aufstellung und den Betrieb der Meßsysteme und -geräte zur Feststellung der Konzentration der genannten Stoffe.
(2) Jede betroffene Regierung unterrichtet die Internationale Kommission regelmäßig, und zwar mindestens einmal jährlich, über die Ergebniße dieser Kontrollen.
(3) Die Internationale Kommission erstellt einen Jahresbericht, in dem die Ergebniße der Kontrollen zusammengefaßt werden, und der es erlaubt, die Entwicklung der Güte des RheinWassers zu verfolgen.
Artikel 11
Stellt eine Regierung, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, im RheinWasser ein plötzliches erhebliches Ansteigen der Stoffe aus den Anhängen I und II fest oder erhält sie von einem Unfall Kenntnis, deßen Auswirkungen geeignet sind, die Güte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzüglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein können.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmäßig über ihre bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen.
(2) Die Internationale Kommission spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus, um die Durchführung dieses Übereinkommens nach und nach zu verbeßern.
Artikel 13
Die Internationale Kommission erarbeitet Empfehlungen, um durch den Einsatz geeigneter Meß - und Analysenmethoden zu vergleichbaren Ergebnißen zu gelangen.
Artikel 14
(1) Die Anhänge I bis IV, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, können zur Anpaßung an die technische und wißenschaftliche Entwicklung oder zur wirksameren Bekämpfung der chemischen Verunreinigung des RheinWassers geändert und ergänzt werden.
(2) Zu diesem Zweck empfiehlt die Internationale Kommission die ihr angebracht erscheinenden Änderungen oder Zusätze.
(3) Die geänderten oder ergänzten Texte treten nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 15
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Maßgabe des Anhangs B unterworfen, der Bestandteil des Übereinkommens ist.
Artikel 16
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens handeln die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
Artikel 17
(1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft, daß ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens durchgeführt sind.
(2) Vorbehaltlich der Notifikation durch jede Vertragspartei, daß die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durchgeführt sind, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des übernächsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation gemäß Absatz 1 in Kraft.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklärung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft gekündigt werden. Die Kündigung wird für die kündigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft wirksam.
Artikel 19
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklärung nach den Artikeln 14, 17 und 18.
Artikel 20
(1) Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekündigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die erforderlichen Maßnahmen auf, um die Fortführung der Aufgaben zu gewährleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Übereinkommen oblieger.
(2) Wird innerhalb sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit nach Artikel 18 kündigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Für die Regierung der Französischen Republik:
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande:
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft:
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
ANHANG A
Für die Durchführung dieses Übereinkommens beginnt der Rhein am Ausfluß des Untersees und umfaßt die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee fließt, bis zur Küstenlinie, einschließlich der IJßel bis Kampen.
Bei der Aufstellung der nationalen Programme nach Artikel 6 dieses Übereinkommens, soweit es um Qualitätsziele geht, und der Koordinierung dieser Programme in der Internationalen Kommission wird je nach Fall eine Unterscheidung zwischen SüßWasser und BrackWasser des Flußes berücksichtigt.
ANHANG B
SCHIEDSVERFAHREN
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.
Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zürst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.
(3) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 15 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiermit befaßen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befaßt er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
(4) Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
(5) Diese Bestimmungen finden sinngemäß bei der Besetzung frei werdender Stellen Anwendung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.
(7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens - als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichtes hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Außchlag. Die Entscheidungen des Gerichtes sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
(8) Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist - die * rerseits selbst Vertragspartei ist -, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
ANHANG I
Stoffamilien und Stoffgruppen
Der Anhang I umfaßt bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langleibigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden:
1. organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,
2. organische Phosphorverbindungen,
3. organische Zinnverbindungen,
4. Stoffe, deren krebserregende Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (1),
5. Qücksilber und Qücksilberverbindungen,
6. Kadmium und Kadmiumverbindungen,
7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige KohlenWasserstoffe.
(1) Sofern bestimmte Stoffe aus Anhang II krebserregende Wirkung haben, fallen sie unter Nummer 4 dieses Anhangs.
ANHANG II
Stoffamilien und Stoffgruppen
Der Anhang II umfaßt
- diejenigen Stoffe der im Anhang I aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, für welche die in Artikel 5 des Übereinkommens vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden,
- bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen,
die für die Gewäßer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewäßers und der Lokalisierung abhängen.
Stoffamilien und Stoffgruppen nach dem zweiten Gedankenstrich:
1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
1. Zink
2. Kupfer
3. Nickel
4. Chrom
5. Blei
6. Selen
7. Arsen
8. Antimon
9. Molybdän
10. Titan
11. Zinn
12. Barium
13. Beryllium
14. Bor
15. Uran
16. Vanadium
17. Kobalt
18. Thallium
19. Tellur
20. Silber;
2. Biozide
und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht im Anhang I aufgeführt sind;
3. Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugniße haben, die aus den Gewäßern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können;
4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
5. anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
6. nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige KohlenWasserstoffe;
7. Zyanide,
Fluoride;
8. Stoffe, die sich auf die Saürstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere
Ammoniak,
Nitrite.
ANHANG III
1. Die nationale Bestandsaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens umfaßt die Ableiter, die Ableitepunkte, die abgeleiteten Stoffe, unterschieden nach ihrer Art, sowie die Menge dieser Stoffe.
2. Die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bestandteile der Bestandsaufnahme beziehen sich auf die jeweiligen Globalmengen der verschiedenen Stoffe aus Anhang I, die in die Gewäßer des Rheineinzugsgebiets zwischen den von der Internationalen Kommission vorgeschlagenen und von allen Vertragsparteien angenommenen Meßpunkten eingeleitet werden.
ANHANG IV
Grenzwerte (Artikel 5)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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